Richterlicher Geschäftsverteilungsplan
Der Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst kann in der Geschäftsstelle der Verwaltung des Amtsgerichts eingesehen werden. Dies entspricht der Regelung in § 21 e Abs. 9 GVG.
Der Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst kann in der Geschäftsstelle der Verwaltung des Amtsgerichts eingesehen werden. Dies entspricht der Regelung in § 21 e Abs. 9 GVG.